Dass sein Lauschangriff nicht legal war, gab der 61-Jährige zu. Eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes liegt (laut § 201 StG immer vor, sobald "unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät" mitgehört wird. Dazu zählt auch der Polizeifunk.
Die 500 Euro Strafe darf der Angeklagte in Raten bezahlen. Sein Handfunkgerät wurde als Tatwerkzeug zusätzlich eingezogen. Beschwert hat sich der 61-Jährige darüber nicht. Nur ein kleines Funkgerät, mit dem er als Diabetiker auch Notsignale absetzen kann, "hätte ich gerne wieder", sagte er. Denn auch jenes Gerät war von der Polizei beschlagnahmt worden. Der Richter verfügte, dass dieser Notsender wieder herausgegeben wird.
Quelle: wuk Dieser Beitrag Zusatz zu den ersten bezogen aus dieser Quelle :wuk
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