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In den USA ist's möglich: 7.000 Dollar Strafe wg. Störung des Amateurfunks
Jens MD
In den USA ist's möglich: 7.000 Dollar Strafe wg. Störung des Amateurfunks

Der texanische Funkamateur KD5OZY ist von der amerikanischen Funkaufsichtsbehörde FCC im Februar 2014 wegen Störung des Amateurfunkverkehrs zu einer Geldbuße von 7.000 Dollar (rd. 5000 Euro) verurteilt worden.

Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass KD5OZY im Januar 2014 auf der Frequenz 7.195 kHz mehrfach mutwillig Störungen verursacht und damit u.a. gegen Art. 333 des "Communications Act of 1934" verstoßen hat. Ein Mitarbeiter der FCC habe die Störungen rd. 30 Minuten beobachtet und dokumentiert. KD5OZY räumte die Störungen ein. Der Grund dafür waren offenbar Streitigkeiten mit einem anderem Funkamateur.

Der Betrag von 7.000 Dollar ist der im sog. "Forfeiture Policy Statement" festgelegte Standard-Betrag, der in den USA bei mutwilligen Störungen erhoben wird. Die gleiche Summe wird z.B. auch fällig, wenn "obszönes Material" ausgesendet wird. Der Betrag kann u.a. dann erhöht werden, wenn ein besonders schweres Fehlverhalten ("egregious misconduct"Wink vorliegt, wenn erhebliche Schäden entstanden sind oder wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt.

Der betroffene Funkamateur muss das Bußgeld innerhalb von 30 Tagen zahlen. Eine Ermäßigung bzw. ein Erlass ist möglich, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er zahlungsunfähig ist.

Der Fall zeigt, wie in den USA die Behandlung von mutwilligen Störungen gehandhabt wird. In Deutschland ist eine direkte Ahndung in dieser Form nicht möglich. Die hierzulande zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) kann Störungen durch Funkamateure nur dann als Ordnungswidrigkeit verfolgen und ein Bußgeld verhängen, wenn dem Störer zuvor die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bzw. das zugeteilte Rufzeichen entzogen wurde. Das höchstzulässige Bußgeld beträgt in solchen Fällen 5.000 Euro.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN 73 von Jens MD
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden
 
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